Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim hat entschieden, dass die von einem Möbel-Einrichtungshaus geplante Werbeaktion mit dem Slogan „Sie bekommen die Ware geschenkt, wenn es am […]. regnet“ kein erlaubnispflichtiges Glücksspiel im Sinne des Glücksspielstaatsvertrages ist.
Das Möbel-Einrichtungshaus wollte jedem Teilnehmer den Kaufpreis erstatten, wenn es an einem festgelegten Stichtag zwischen 12 und 13 Uhr am Flughafen Stuttgart amtlich festgestellt mindestens 3 ml/qm regnet. Ihren Antrag festzustellen, dass es sich nicht um Glücksspiel im Sinne des Glücksspielstaatsvertrages handele, lehnte das Regierungspräsidium Karlsruhe ab.
Der Verwaltungsgerichtshofs führte aus, dass ein Glücksspiel im Sinne des Glücksspielstaatsvertrages voraus setze, dass im Rahmen eines Spiels für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt werde und die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhänge. Danach seien Wetten gegen Entgelt auf den ungewissen Eintritt oder Ausgang eines zukünftigen Ereignisses zwar Glücksspiele. Das Möbelhaus verlange aber kein Entgelt für den Erwerb der Gewinnchance. Ihre Kunden entrichteten den Kaufpreis nur für die zu erwerbende Ware, nicht aber auch für die Teilnahme am Gewinnspiel. Beklagte nicht mehr ordnungsrechtlich unter dem Gesichtspunkt der Glücksspielaufsicht, sondern unter wettbewerbs- und verbraucherschutzrechtlichen Vorgaben tätig.