Wer im Geschäftsverkehr wirbt, muss in besonderem Maße darauf achten, wie bestimmte Begriffe beim Verbraucher aufgenommen werden. So hatte ein Unternehmen auf seine Getränkedosen die Aufschrift „Die Dose ist grün“ gedruckt. Eine Abmahnung wegen Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht war die Folge. Der Verbraucher habe in den letzten Jahrzehnten ein verstärktes Umweltbewusstsein entwickelt und verbinde den Begriff „grün“ mit einer besonderen Umweltverträglichkeit, die hier aber nicht gegeben war. Die Eisenblechdosen des Unternehmens weisen keine besondere Umweltverträglichkeit auf, urteilte ein Gericht.
Wer also mit „grün“ wirbt, muss sicher sein, dass sein Produkt besonders umweltverträglich ist. Dies gilt auch dann, wenn mit „grün“ geworben wird, ohne die Umweltverträglichkeit zu meinen. Es kommt nur darauf an, wie Verbraucher eine Werbeaussage verstehen werden.
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