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Channel: Markenanmeldung, Abmahnung und Schutzrechte - elixir rechtsanwälte - Frankfurt am Main & Marktheidenfeld » Florian Schuh
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Abmahnung wegen fehlendem Impressum / Impressumspflicht bei google+, Facebook, Twitter, Xing, LinkedIn u.a.

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Eine jetzt aktuell veröffentlichte Entscheidung des Landgerichts Berlin bestätigt auch für Google+ eine Impressumspflicht für geschäftsmäßig betriebene Seiten (Beschl. v. 28.03.2013 – Az.: 16 O 154/13). In dem einstweiligen Verfügungsverfahren wurde einem Nutzer von Google+ untersagt, eine Firmenseite bereit zu halten, ohne ein Impressum angegeben zu haben.

Schon für andere Seiten auf sozialen Netzwerken wie google+, Facebook und Twitter wurde entschieden, dass hier geschäftsmäßig betriebene Internetpräsenzen ein Impressum mit allen Pflichtangaben enthalten müssen. Verstöße sind in der Regel wettbewerbswidrig wodurch Abmahnungen drohen. Rechtsgrundlage ist § 5 Abs. 1 Telemediengesetz (TGM). Danach muss eine vollständige Anbieterkennzeichnung enthalten sein und das Impressum selbst  muss leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein.Wobei unmittelbar erreichbar bedeutet, dass dieses mit nicht mehr als zwei Klicks verfügbar sein muss. Damit dürfte es ausreichen, einen direkten Link auf ein vorhandenes Impressum auf der eigenen Homepage zu setzen.

Achten Sie daher bei allen Seiten stets auf die korrekte Einhaltung der Impressumspflicht. Auch für Seiten, für welche es noch keine Gerichtsentscheidung gibt, besteht dennoch diese Pflicht. Daher ist auch bei Xing, LinkedIn und allen anderen Seiten eine aufmerksame Einrichtung geboten.

Haben Sie Fragen zur Impressumspflicht oder haben Sie eine Abmahnung wegen eines entsprecheden Verstoßes erhalten? Dann zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Gerne helfen wir Ihnen weiter. Was im Falle einer Abmahnung zu tun ist, können Sie auch hier nachlesen.


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